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BAG - Entscheidung vom 27.06.1996

8 AZR 1024/94

Normen:
DDR: AGB (1990) § 55
EinigungsV Art. 45 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3, Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
GG Art. 3, 12, 33 Abs. 2
Gesetz zur Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten in der öffentlichen Verwaltung nach dem Einigungsvertrag (vom 20. August 1992 - BGBl. I, 1546)
ILO-Übereinkommen Nr. 111 (über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 - BGBl. 1961 II, 98)
MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - BGBl. 1952 II, 686) Art. 10

Fundstellen:
AuA 1996, 404
BAGE 83, 243
BB 1996, 1944
DB 1996, 2183
MDR 1996, 1153
NZA 1997, 258

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anl. I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) stützt. Der [...]
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