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LG Stuttgart - Entscheidung vom 22.08.1995

2 T 372/95

Normen:
ZPO §§ 829, 835, 836, 850c

Fundstellen:
DRsp IV(424)147Nr. 2
JurBüro 1996, 104

Generell gehört der sogenannte Taschengeldanspruch eines keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden Schuldners gegen seinen zum Unterhalt verpflichteten Ehegatten zu den bedingt pfändbaren Bezügen nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 [...]
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