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LG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.03.1993

11 T 45/93

Normen:
BGB § 1360, § 1360a, § 399
ZPO § 807, § 903, § 850b, § 851

Fundstellen:
DGVZ 1993, 92
FamRZ 1994, 631

Ebenso LG Osnabrück, RPfl 1992, 259 und LG Köln Rpfl. 1993, 455; andere Ansicht LG Mannheim, RPfl. 1980, 237; differenzierend LG Bonn, DGVZ 1993, 29= MDR 1992, 901, das den Schuldner zu Mitteilung von Namen und [...]
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