Über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entscheidet gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 BVerfGG die Kammer. Der Antrag ist unzulässig, weil dem Gegner des [...]
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