Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG ). Ihrer Zulässigkeit steht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs.2 Satz 1 BVerfGG ) entgegen, daß der [...]
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