Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung den Klägers ist begründet. Die nach § 522 a ZPO zulässige Anschlußberufung der Beklagten mit dem Ziel völliger Klageabweisung ist unbegründet. 1) Zur Berufung des Klägers: [...]
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