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OLG Köln - Entscheidung vom 27.11.1992

2 Ws 455/92

Normen:
ZSEG § 1 Abs. 1
ZSEG § 3 Abs. 1
ZSEG § 16 Abs. 2

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert: Die der Diplompsychologin G R zu gewährende Entschädigung für die Heranziehung zum - Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 1992 wird auf 972,40 DM festgesetzt. I. Die [...]
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