Das Erbscheinsverfahren wird durch einen Antrag in Gang gesetzt (§ 2353 BGB ). Mit dem Antrag sind die Angaben nach den §§ 2354 , 2355 BGB zu verbinden, die entweder für das behauptete Erbrecht wesentlich sind oder im [...]
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
30 Tage kostenlos testen!