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LG Heilbronn - Entscheidung vom 20.07.1992

1b T 104/92

Normen:
ZPO § 811 Nr. 1

Fundstellen:
MDR 1992, 1001

Welche Gegenstände unpfändbar sind, läßt sich nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls bestimmen. Dabei ist die jeweils maßgebliche Lebensanschauung, die sich im Verlaufe der Zeit ändern kann, zu berücksichtigen. [...]
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