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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 28.08.1991

8 REMiet 2/91

Normen:
BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2, § 564b Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1487
OLG Stuttgart, HdM Nr. 24
WuM 1991, 526
ZMR 1991, 429

Der Kläger als Vermieter hat den Beklagten wegen Zahlungsverzuges das Mietverhältnis fristlos gem. § 554 BGB und zugleich vorsorglich gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Frist gekündigt. Nach Zugang der Kündigung haben [...]
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