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BGH - Entscheidung vom 29.07.1991

NotZ 25/90

Normen:
BNotO § 67 Abs.2 Nr.3, § 111
GVG § 13

Fundstellen:
BGHR BNotO § 111 Vertrauensschadensversicherung 1
BGHR GVG § 17a Abs. 2 Satz 1 (n. F.) Verweisung 1
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Zweistufenlehre 1
BGHZ 115, 275
DRsp IV(485)256a
MDR 1992, 185
NJW 1992, 2423

I. Die Antragstellerin ist durch einen Anwaltsnotar im Bezirk der Antragsgegnerin, der zuständigen Notarkammer, geschädigt worden. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt die Antragstellerin, daß die [...]
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