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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 15.01.1990

5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I

Normen:
LImSchG NRW § 9 Abs.1

Fundstellen:
DRsp V(540)187d
NJW 1990, 1676
WuM 1990, 116
ZMR 1990, 183

»... Nach § 9 Abs. 1 LImSchG [Nordrh.-Westf.] sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Zu »Betätigungen« im Sinne dieser Vorschrift zählt als »aktives Tun« [...]
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