a. »1. Dem Kläger steht gegenüber der Bekl. kein Anspruch auf geräumte Herausgabe der streitbefangenen Wohnung gem. §§ 985 , 556 Abs. 1 BGB zu. Zwar war die fristlose Kündigung v. 6.9.1990 entgegen der Meinung der [...]
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