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BGH - Entscheidung vom 27.06.1990

XII ZR 73/90

Normen:
ZPO § 721 Abs. 3, 4

Fundstellen:
BGHR ZPO § 721 Abs. 4 Revisionsgericht 1
DRsp IV(421)189a
MDR 1990, 1003
NJW 1990, 2823
WM 1990, 1642
WuM 1990, 397
ZMR 1990, 333

Der Bundesgerichtshof ist für den auf § 721 Abs. 3 ZPO gestützten Verlängerungsantrag nicht zuständig. Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift entscheidet darüber das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der [...]
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