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BGH - Entscheidung vom 04.10.1990

IX ZR 270/89

Normen:
KO § 46 S.2, § 59 Abs.1 Nr.4

Fundstellen:
BB 1990, 2364
BGHR KO § 46 Satz 2 Ersatzaussonderung 1
BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 5
DB 1990, 2316
DRsp IV(438)228a
JurBüro 1991, 43
KTS 1991, 134
NJW 1991, 427
WM 1990, 1883
ZIP 1990, 1417

Zur Sicherung der von der Klägerin gewährten Kredite trat die Firma G. P. GmbH (künftig: GmbH oder Gemeinschuldnerin) durch Vertrag vom 27. Dezember 1979 sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus [...]
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