Für ab dem 1.1.1985 erworbene Anrechte ist der Ehezeitanteil gem § 1587a Abs. 2 Nr. 4 d BGB zu bemessen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 a BGB Rdn. 221). M.E. ist die bayerische Ärzteversorgung derzeit auch [...]
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