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OLG München - Entscheidung vom 25.07.1989

5 U 1863/89

Normen:
BGB § 249

Fundstellen:
VersR 1990, 864
ZfS 1990, 346

Des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, weil beide Parteien in der mündlichen Verhandlung auf sie verzichtet haben und ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 523, [...]
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