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OLG Hamm - Entscheidung vom 20.01.1989

20 U 138/88

Normen:
AKB § 12 Nr.1.II e

Fundstellen:
DRsp II(229)252e
VersR 1989, 836

»... Der Begriff des Unfalls ist in § 12 Nr. 1 II e AKB umschrieben als »von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden«. [...]
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