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OLG Hamm - Entscheidung vom 31.01.1989

1 Vollz (Ws) 363/88

Normen:
StVollzG § 42 Abs.1 S.2

Fundstellen:
DRsp IV(467)178d
MDR 1989, 764
NStZ 1989, 445

»Ein Gefangener kann gemäß § 42 Abs. 1 StVollzG beanspruchen, für die Dauer von 18 Werktagen von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, sofern er die ihm zugewiesene Tätigkeit im Strafvollzug ein Jahr lang ausgeübt [...]
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