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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 03.11.1989

3 Ws 827/89

Normen:
StPO § 454 b Abs.2 Nr.2

Fundstellen:
DRsp IV(466)209a
NStZ 1990, 254
StV 1990, 122

»... Sind mehrere zeitige Freiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so ist die Vollstreckungsbehörde gemäß § 454 b Abs. 2 Nr. 2 StPO verpflichtet, die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe [...]
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