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LG Stuttgart - Entscheidung vom 21.08.1989

10 KLs 137/88

Normen:
AO § 371 Abs. 2 Nr. 1a

Fundstellen:
DRsp-ROM 1996/18867
NStZ 1990, 189

Hinweis zu A Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO tritt für den Anzeigeerstatter dann keine Straffreiheit ein, wenn vor der Berichtigung der Ergänzung oder der Nachholung unvollständiger, unrichtiger oder unterlassener [...]
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