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LG München II - Entscheidung vom 23.03.1989

6 T 2203/88

Normen:
ZPO § 739

Fundstellen:
JurBüro 1989, 1311

Hinweis zu A Bei der Gütergemeinschaft jedoch nur, wenn feststeht, daß der Gegenstand nicht Gesamtgut ist (Zöller-Stöber, § 739 ZPO Rdn. 2). Hinweis zu B Der Gerichtsvollzieher prüft nur den Besitz oder den Gewahrsam [...]
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