»... Die Kl. haben einen Anspruch gegen die Bekl. auf Herausgabe der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB . ... Die Kl. waren gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt, weil sie die Wohnung für sich benötigen. [...]
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