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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 20.07.1988

1 Ss 331/88

Normen:
StPO § 231 Abs.2, § 329

Fundstellen:
DRsp IV(458)153b
NStZ 1989, 91

Die Berufung der Angekl. gegen das Urteil des AG wurde vom LG gem. § 329 StPO mit der Begründung verworfen, daß die Angekl. der Verhandlung unentschuldigt fergeblieben sei. Nach den Feststellungen des LG war die [...]
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