(a) »... Durch die fristlose Kündigung der Bekl. war das Mietverhältnis am 30. 6. 1986 beendet worden. Die Kündigung war gemäß § 542 Abs. 1 BGB wirksam. Unstreitig wurde der Bekl. teilweise der Gebrauch i. S. des § 542 [...]
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