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LAG Düsseldorf - Entscheidung vom 13.12.1988

8 Sa 663/88

Normen:
BGB §§ 134 612a
KSchG § 9 Abs 1 Satz 2
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
ASP 1989, 133
AiB 1993, 391
BB 1989, 504
DB 1989, 685
DRsp VI(610)213d
EzA § 9 nF KSchG Nr. 29
LAGE § 612a BGB Nr. 3

»Die Kündigung [seitens] der Bekl. vom 18. 12. 1987 zum 31. 3. 1988 stellt eine unzulässige Maßregelung i. S. des § 612 a BGB dar. Nach § 612 a BGB darf der ArbGeber einen ArbNehmer bei einer Vereinbarung oder einer [...]
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