»Die Kündigung [seitens] der Bekl. vom 18. 12. 1987 zum 31. 3. 1988 stellt eine unzulässige Maßregelung i. S. des § 612 a BGB dar. Nach § 612 a BGB darf der ArbGeber einen ArbNehmer bei einer Vereinbarung oder einer [...]
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