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BVerfG - Entscheidung vom 10.05.1988

1 BvR 482/84; 1 BvR 1166/85

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 74 Nr. 19 Art. 80 Abs. 1 S. 2 Art. 123 Abs. 1 Art. 125 Art. 129 Abs. 3
HPG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 7
Erste HPGDV § 2 Abs. 1 Buchstabe b, Buchstabe i

Fundstellen:
BVerfGE 78, 179
BayVBl 1989, 719
DRsp V(549)517a-b
DVBl 1988, 949
EuGRZ 1988, 367
FamRZ 1988, 1030
JuS 1989, 225
MedR 1988, 299
NJW 1988, 2290
ZAR 1988, 185
ZfSH/SGB 1988, 533

A. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, als psychotherapeutisch tätige Diplom-Psychologen einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu bedürfen. Im Verfahren 1 BvR 1166/85 geht es darüber hinaus um die Frage, [...]
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