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BAG - Entscheidung vom 10.06.1988

2 AZR 25/88

Normen:
BGB § 626 Abs.2

Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 626 BGB
BB 1989, 1062
BB 1989, 75, 1062
DB 1989, 282
DRsp VI(610)213f
EzA § 626 BGB Nr. 1
NJW 1989, 733
NZA 1989, 105
SAE 1989, 200

»Der Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der [...]
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