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OLG Hamm - Entscheidung vom 08.04.1987

11 U 166/86

Normen:
ZPO §§ 181, 191

Fundstellen:
DRsp IV(412)196b
MDR 1987, 941

»Ob der Vollstreckungsbescheid der Mutter des Bekl. oder einer seiner Schwestern ausgehändigt worden ist, kann dahinstehen. Die Voraussetzungen von § 181 Abs. 1 ZPO liegen in dem einen wie in dem anderen Falle vor. [...]
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