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OLG Hamburg - Entscheidung vom 21.05.1987

3 U 49/87

Normen:
BGB § 847

Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2270

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 30.000 DM festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg, Die der Beklagten [...]
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