Der BGH hatte auf die Revision des Angekl. durch Beschluß vom 10. 12. 1986 das Urteil des LG aufgehoben und das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil Ä so die Begründung Ä »ihm kein Eröffnungsbeschluß [...]
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