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LG Köln - Entscheidung vom 09.06.1987

106 Qs 3/87

Normen:
StPO § 94 Abs.1, § 97 Abs.1, Abs.2 S.3

Fundstellen:
DRsp IV(449)224b
MDR 1988, 252

»Der Beschuld. [ein Arzt] ist verdächtig, durch unrichtige Angaben und Manipulationen Zahlungen der Krankenkassen erschlichen zu haben. Die beschlagnahmten Unterlagen sind als Beweismittel unerläßlich [§ 94 Abs. 1 [...]
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