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LG Kaiserslautern - Entscheidung vom 05.05.1987

2 S 123/84

Normen:
BGB §§ 269, 270

Fundstellen:
DRsp I(125)320b
IPRax 1987, 368
NJW 1988, 652

»... Entscheidend ist der Wohnsitz des (in den Niederlanden lebenden) Bekl. [Bauherr]; denn »Leistungsort« i. S. von §§ 269 , 270 BGB ist bei einer Geldschuld im Regelfall der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt auch [...]
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