(a) »... Der Kl. hat Anspruch auf die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 LRiG [Rh.-Pf.] i. V. m. § 73 LBG n. F., da kein Versagungsgrund vorliegt. ... Die Ausführungen [des BerGer., OVG [...]
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