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BAG - Entscheidung vom 06.08.1987

2 AZR 226/87

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 97 zu § 626 BGB
BB 1988, 487
DB 1988, 451
DRsp VI(610)208d-e
EzA § 626 n. F. BGB Nr. 109
JZ 1988, 263
NJW 1988, 438
SAE 1988, 127

»... Ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung trifft den Kündigenden auch bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten [...]
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