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AG München - Entscheidung vom 08.07.1987

33 M 1708/87

Normen:
ZPO § 813

Fundstellen:
DGVZ 1989, 31

Er ist allerdings an die Schätzung nicht ein für allemal gebunden. Werden ihm nachträglich Umstände bekannt, die eine neuerliche Bewertung der Pfandgegenstände rechtfertigen, hat er eine Neubewertung durchzuführen. [...]
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