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OVG Münster - Entscheidung vom 17.03.1986

7 B 150/86

Normen:
BauO NW § 60 Abs.1
DSchG NRW § 7 Abs.2, § 9 Abs.3, § 20 Abs.3
OBG NRW § 12

Fundstellen:
BRS 46 Nr. 189
BauR 1986, 682
DRsp V(529)133c-d

(c) »...Die Anordnung ist rechtswidrig, weil der geforderte Einbau der Absprießung eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme darstellt, die Genehmigung nicht vorliegt und Ä jedenfalls wenn wie hier Denkmalbehörde und [...]
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