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OLG München - Entscheidung vom 17.10.1986

11 W 2239/86

Normen:
BRAGO § 38 Abs.2, § 31 Abs.2

Fundstellen:
AnwBl 1988, 75
DRsp IV(477)229c-d

(c) »... § 38 Abs. 2 BRAGO [ BRAGebO ] ist auch in dem Fall anwendbar, in dem nach Einspruchseinlegung nur die Sach- und Rechtslage erörtert wird. Durch die Einführung der Erörterungsgebühr wollte der Gesetzgeber [...]
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