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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 22.05.1986

6 W 97/86

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 91

Fundstellen:
AnwBl 1986, 538
JurBüro 1986, 1562
NJW-RR 1986, 1320
Rpfleger 1986, 445
WRP 1986, 615

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen, Beschluß zu Recht eine 13/10 Gebühr für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 6 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer [...]
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