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LG Kiel - Entscheidung vom 05.07.1986

1 T 33/86

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Jahresbruttomietzins als Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Nebenkosten sind nicht nur rechtlich als Mietzins einzuordnen, sie [...]
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