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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 22.12.1986

5 Ta 33/86

Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1
ZPO §§ 767 769 Abs. 1

Fundstellen:
NZA 1988, 40

Hinweise: Die Anordnung wirkt, sofern sie nicht befristet ist, bis zur Verkündung des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage oder die weitere erhobene Klage. Einer besonderen Aufhebung bedarf es nicht. Das Gericht [...]
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