»... Gemäß § 104 Abs. 1 LBG NW, hier noch anzuwenden i. d. F. der Bek. vom 6. 5. 1970 (GV NW S. 344), sollen die Beamten außer bei Ablauf der Probezeit und anläßlich einer Versetzung auch in regelmäßigen Abständen [...]
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