»... Die Kl. [VersNehmer in der Reisegepäckversicherung] hat die entwendete Fotoausrüstung i. S. [des § 1 Nr. 4 b AReisB] sicher verwahrt mit sich geführt. Zwar verwahrte sie Kamera und Objektive in einer Leinentasche. [...]
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