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AG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 19.12.1985

31 C 3140/85-25

Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2

Die Parteien streiten, ob durch den Anruf des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bei dem Zentralruf der Autoversicherer, um Namen, Anschrift sowie Versicherungsnummer des gegnerischen Kfz.-Halters zu ermitteln, eine [...]
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