»... Die Verwendung des Wortes »Garagenstellplätze« in § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnEigG schließt die Anwendung der Vorschrift auf Dachstellplätze nicht aus. ... Der Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnEigG [...]
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