«...§ 134 BGB ist [bei Vorliegen einer Mietpreisüberhöhung i. S. d. § 5 WiStG] in dem Sinne anzuwenden, daß an die Stelle des unwirksam vereinbarten Mietzinses die ortsübliche Vergleichsmiete i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 [...]
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