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LG Hamburg - Entscheidung vom 01.07.1982

9 T 88/82

Normen:
ZPO § 836 Abs. 3

Fundstellen:
Rpfleger 1982, 387

Verletzt der Schuldner diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach materiellem Recht schadensersatzpflichtig und zwar unabhängig davon, daß für den nämlichen Schaden auch der Drittschuldner nach [...]
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