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LG Augsburg - Entscheidung vom 24.10.1979

4 S 1992/79

Normen:
GKG § 16 Abs. 1
ZPO § 3

Fundstellen:
WuM 1980, 205

Der Streitwert für die Räumungsklage war gemäß § 16 Abs. 1 GKG nach dem einjährigen Mietzins festzusetzen. Nach § 3 des Mietvertragen von 24.8.1966 betrug der monatliche Mietzins 225.- DM. Die Beklagte hatte nach § 16 [...]
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