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BVerfG - Entscheidung vom 14.10.1975

1 BvR 370/72; 1 BvR 2190/73

Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14
GKG (in der bis zum 14. September 1975 geltenden Fassung) § 10 § 10a § 14
GKG (2004) § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § 23 Abs. 1 § 32 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
VwGO § 189 § 195 Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 40, 233
AnwBl 1975, 437

I. 1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 BRAGebO nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Für die Wertfestsetzung in [...]
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