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BGH - Entscheidung vom 17.06.1952

1 StR 668/51

Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 5, § 283 Abs. 1 Nr. 7b, § 283b, § 283c
KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 3, § 240 Abs. 1 Nr. 4, § 241

Fundstellen:
BGHSt 3, 24
LM KO § 240 Nr. 2, 3

1. Untreue Statt des § 266 StGB hätte das Landgericht den § 81 a GmbHG als die Sondervorschrift anwenden müssen. Nach § 31 a ist der Geschäftsführer auch für Untreuehandlungen verantwortlich, die er vor der Eintragung [...]
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